Sanierungskosten steuerlich absetzen: § 35a & § 35c einfach erklärt
12.5.2026 · 7 Minuten Lesezeit · geprüft von [PLATZHALTER Meistername], Meister SHK · emre Haustechnik
Handwerkerbonus, energetische Maßnahmen und die Grenzen beider Regelungen – verständlich erklärt, ohne Steuerdeutsch.
Zwei Wege, ein Ziel
Wer Sanierungskosten steuerlich absetzen will, hat als selbstnutzender Eigentümer zwei Regelungen zur Auswahl: den Handwerkerbonus nach § 35a EStG und die Förderung energetischer Maßnahmen nach § 35c EStG. Beide senken direkt die Steuerschuld, nicht nur das zu versteuernde Einkommen.
| Kriterium | § 35a Handwerkerleistungen | § 35c energetische Maßnahmen |
|---|---|---|
| Was zählt | Lohnanteil von Handwerkerleistungen | Maßnahme insgesamt, inkl. Material |
| Abzug | 20 % des Lohnanteils, gedeckelt | gestaffelt über drei Jahre |
| Gebäudealter | keine Vorgabe | Objekt muss ein Mindestalter haben |
| Typische Fälle | Bad, Böden, Malerarbeiten, Reparaturen | Heizung, Fenster, Dämmung, Lüftung |
Was nicht geht
Doppelt geht nichts: Eine Maßnahme, die über KfW oder BAFA bezuschusst wird, kann nicht zusätzlich nach § 35c abgesetzt werden. Auch die Kombination von § 35a und § 35c für dieselbe Leistung ist ausgeschlossen.
Ebenfalls nicht absetzbar sind Materialkosten im Rahmen von § 35a, Barzahlungen ohne Rechnung und Leistungen an vermieteten Objekten – dort gilt stattdessen die Einordnung als Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand in der Vermietungseinkunft.
- – Rechnung muss vorliegen und den Lohnanteil getrennt ausweisen
- – Zahlung per Überweisung, keine Barzahlung
- – Objekt muss selbst genutzt werden (für § 35a und § 35c)
- – Keine Doppelförderung mit Zuschussprogrammen
Wann sich welcher Weg lohnt
Faustregel: Bei rein optischen oder funktionalen Sanierungen ohne Energiebezug bleibt § 35a. Bei Heizung, Fenstern oder Dämmung lohnt der Vergleich zwischen Zuschussprogramm und § 35c – die Zuschussquote im Heizungsbereich ist meist deutlich attraktiver als der Steuerabzug.
Weil sich beides gegenseitig ausschließt, sollte diese Entscheidung vor Auftragserteilung fallen. Wir weisen im Angebot darauf hin, wenn eine Maßnahme förderfähig ist.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.
Was auf Ihrer Rechnung stehen muss
Damit der Abzug funktioniert, brauchen Sie eine Rechnung mit getrenntem Ausweis von Lohn und Material, klarer Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweis. Genau so stellen wir unsere Rechnungen aus – ohne dass Sie nachfragen müssen.
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